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§ 128 StGB

Waffenlager

gem. § 128 StGB
(entsprechend der Auslegung durch die freistaatliche Staatsanwaltschaft in Bayern)
Zur Zeit ist der Verkauf und Erwerb von Klebstoffen aller Art noch möglich.
Ein Waffenschein ist zur Verwendung noch nicht erforderlich.

 

 

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